Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungs-
vereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung
der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die
Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis.
Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren in der Regel nach dem Gegenstandswert.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de.
Oftmals besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe wird auf Antrag für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb gerichtlicher Verfahren gewährt, Prozesskostenhilfe kann auf Antrag in gerichtlichen Verfahren bewilligt werden.
Mehr Informationen erhalten Sie unter der Rubrik "Service für Bürger" auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Celle unter www.rakcelle.de.